JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 441 StPO - Entscheidungen
Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
Dritter Abschnitt (Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen)
(1) Die Entscheidung über die Einziehung im Nachverfahren (§ 439) trifft das Gericht des ersten Rechtszuges, die Entscheidung über die selbstständige Einziehung (§ 440) das Gericht, das im Falle der Strafverfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre.
Für die Entscheidung über die selbstständige Einziehung ist örtlich zuständig auch das Gericht, in dessen Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden ist.
(2) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, gegen den sofortige Beschwerde zulässig ist.
(3) Über einen zulässigen Antrag wird jedoch auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden, wenn die Staatsanwaltschaft oder sonst ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es anordnet; die Vorschriften über die Hauptverhandlung gelten entsprechend.
Wer gegen das Urteil eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen.
(4) Ist durch Urteil entschieden, so gilt § 437 Abs. 4 entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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