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JuraForum.deGesetzeStPO§ 440 StPO - Antrag auf Anordnung selbstständiger Einziehung 

§ 440 StPO - Antrag auf Anordnung selbstständiger Einziehung

Strafprozessordnung

   Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
      Dritter Abschnitt (Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen)

(1) Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger können den Antrag stellen, die Einziehung selbstständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist.

(2) In dem Antrag ist der Gegenstand zu bezeichnen.
Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbstständigen Einziehung begründen.
Im Übrigen gilt § 200 entsprechend.

(3) Die §§ 431 bis 436 und 439 gelten entsprechend.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
      • Dritter Abschnitt (Strafverfahren)
        • 2. Unterabschnitt (Ermittlungsverfahren)
          • II. (Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten)
        • § 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbstständigen Verfahren
  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 111i Verlängerung der Beschlagnahme oder des Arrests
    • Drittes Buch (Rechtsmittel)
      • Zweiter Abschnitt (Beschwerde)
    • § 304 Zulässigkeit der Beschwerde
    • Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
      • Dritter Abschnitt (Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen)
    • § 441 Entscheidungen
      • Vierter Abschnitt (Verfahren bei Festsetzung von Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen)
    • § 444 Verfahrensvorschriften

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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