JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 440 StPO - Antrag auf Anordnung selbstständiger Einziehung
Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
Dritter Abschnitt (Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen)
(1) Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger können den Antrag stellen, die Einziehung selbstständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist.
(2) In dem Antrag ist der Gegenstand zu bezeichnen.
Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbstständigen Einziehung begründen.
Im Übrigen gilt § 200 entsprechend.
(3) Die §§ 431 bis 436 und 439 gelten entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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