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JuraForum.deGesetzeStPO§ 44 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 44 StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Fünfter Abschnitt (Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.



Weitere Vorschriften um § 44 StPO

Entscheidungen zu § 44 StPO

  • OLG-HAMM, 15.07.2009, 3 Ws 231/09
    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung wegen eines Ladungsmangels analog §§ 44, 45, 329 Abs. 3 StPO kann nur auf (rechtzeitigen) Antrag, nicht aber von Amts wegen, gewährt werden.
  • OLG-STUTTGART, 13.07.2009, 4 Ws 127/09
    Erhält der Verteidiger entgegen § 145 a Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz StPO keine Abschrift der Entscheidung, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sofern die Nichteinhaltung der Frist darauf beruht, dass der Verteidiger vom Inhalt der Entscheidung keine Kenntnis nehmen konnte.
  • OLG-HAMM, 22.05.2009, 2 Ss OWi 368/09
    Nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde/Revision beginnt die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht.
  • OLG-DUESSELDORF, 07.05.2009, III-3 Ws 179/09
    1. Wird dem Angeklagten, der die Frist zur Begründung der Revision versäumt hat, nach Beginn der Strafvollstreckung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so wandelt sich die bereits erfolgte Strafhaft nicht nachträglich in Untersuchungshaft um (Anschluss an BGHSt 18, 34 = NJW 1962, 2359). 2. Wird die Strafvollstreckung...
  • BGH, 26.03.2009, V ZB 174/08
    a) Für die gemäß §§ 869, 793 ZPO befristeten Rechtsmittel in Zwangsversteigerungsverfahren ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung. b) Unterbleibt die Rechtsmittelbelehrung, steht dies weder der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung noch dem Beginn des Laufs der...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 44 StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 44 StPO:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Drittes Buch (Rechtsmittel)
      • Dritter Abschnitt (Berufung)
    • § 329
    • Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      • Erster Abschnitt (Privatklage)
    • § 391
      • Zweiter Abschnitt (Nebenklage)
    • § 401

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