JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 438 StPO - Anordnung der Einziehung durch Strafbefehl
Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
Dritter Abschnitt (Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen)
(1) Wird die Einziehung durch Strafbefehl angeordnet, so wird der Strafbefehl auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt.
§ 435 Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend.
(2) Ist nur über den Einspruch des Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so gelten § 439 Abs. 3 Satz 1 und § 441 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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