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JuraForum.deGesetzeStPO§ 438 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 438 StPO

Strafprozeßordnung

   Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
      Dritter Abschnitt (Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen)

(1) Wird die Einziehung durch Strafbefehl angeordnet, so wird der Strafbefehl auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt. § 435 Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend.

(2) Ist nur über den Einspruch des Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so gelten § 439 Abs. 3 Satz 1 und § 441 Abs. 2 und 3 entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 438 StPO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 438 StPO:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
      • Vierter Abschnitt (Verfahren bei Festsetzung von Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen)
    • § 444

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