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JuraForum.deGesetzeStPO§ 432 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 432 StPO

Strafprozeßordnung

   Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
      Dritter Abschnitt (Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen)

(1) Ergeben sich im vorbereitenden Verfahren Anhaltspunkte dafür, daß jemand als Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt, so ist er zu hören, wenn dies ausführbar erscheint. § 431 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Erklärt derjenige, der als Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt, daß er gegen die Einziehung Einwendungen vorbringen wolle, und erscheint glaubhaft, daß er ein Recht an dem Gegenstand hat, so gelten, falls er vernommen wird, die Vorschriften über die Vernehmung des Beschuldigten insoweit entsprechend, als seine Verfahrensbeteiligung in Betracht kommt.


Weitere Vorschriften um § 432 StPO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 432 StPO:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
      • Vierter Abschnitt (Verfahren bei Festsetzung von Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen)
    • § 444

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