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JuraForum.deGesetzeStPO§ 431 StPO - Einziehungsbeteiligter 

§ 431 StPO - Einziehungsbeteiligter

Strafprozessordnung

   Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
      Dritter Abschnitt (Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen)

(1) Ist im Strafverfahren über die Einziehung eines Gegenstandes zu entscheiden und erscheint glaubhaft, dass

so ordnet das Gericht an, dass der andere an dem Verfahren beteiligt wird, soweit es die Einziehung betrifft (Einziehungsbeteiligter).
Das Gericht kann von der Anordnung absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Beteiligung nicht ausführbar ist.
Das Gericht kann von der Anordnung auch dann absehen, wenn eine Partei, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu beteiligen wäre, die Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen einen der in § 92 Abs. 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Verfassungsgrundsätze verfolgt, und wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass diese Partei, Vereinigung oder Einrichtung oder einer ihrer Mittelsmänner den Gegenstand zur Förderung ihrer Bestrebungen zur Verfügung gestellt hat; in diesem Falle genügt es, vor der Entscheidung über die Einziehung des Gegenstandes den Besitzer der Sache oder den zur Verfügung über das Recht Befugten zu hören, wenn dies ausführbar ist.

(2) Das Gericht kann anordnen, dass sich die Beteiligung nicht auf die Frage der Schuld des Angeschuldigten erstreckt, wenn

(3) Ist über die Einziehung des Wertersatzes gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu entscheiden (§ 75 in Verbindung mit § 74c des Strafgesetzbuches), so ordnet das Gericht deren Beteiligung an.

(4) Die Verfahrensbeteiligung kann bis zum Ausspruch der Einziehung und, wenn eine zulässige Berufung eingelegt ist, bis zur Beendigung der Schlussvorträge im Berufungsverfahren angeordnet werden.

(5) Der Beschluss, durch den die Verfahrensbeteiligung angeordnet wird, kann nicht angefochten werden.
Wird die Verfahrensbeteiligung abgelehnt oder eine Anordnung nach Absatz 2 getroffen, so ist sofortige Beschwerde zulässig.

(6) Erklärt jemand bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll oder bei einer anderen Behörde schriftlich, dass er gegen die Einziehung des Gegenstandes keine Einwendungen vorbringen wolle, so wird seine Verfahrensbeteiligung nicht angeordnet oder die Anordnung wieder aufgehoben.

(7) Durch die Verfahrensbeteiligung wird der Fortgang des Verfahrens nicht aufgehalten.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
    • Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
      • Achter Abschnitt (Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung)
    • § 87 Anordnung von Einziehung und Verfall
  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
      • Dritter Abschnitt (Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen)
    • § 432 Anhörung des Einziehungsbeteiligten
    • § 439 Voraussetzungen für das Nachverfahren
    • § 440 Antrag auf Anordnung selbstständiger Einziehung
      • Vierter Abschnitt (Verfahren bei Festsetzung von Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen)
    • § 444 Verfahrensvorschriften
    • Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      • Zweiter Abschnitt (Kosten des Verfahrens)
    • § 467a Kostentragung bei Klagerücknahme und Einstellung
    • § 469 Kostentragungspflicht des Anzeigenden
    • § 470 Kostentragung bei Zurücknahme des Strafantrags
    • § 473 Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels

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