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JuraForum.deGesetzeStPO§ 420 StPO - Verlesen von Schriftstücken 

§ 420 StPO - Verlesen von Schriftstücken

Strafprozessordnung

   Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
      2a. Abschnitt (Beschleunigtes Verfahren)

(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch Verlesung von Niederschriften über eine frühere Vernehmung sowie von Urkunden, die eine von ihnen stammende schriftliche Äußerung enthalten, ersetzt werden.

(2) Erklärungen von Behörden und sonstigen Stellen über ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse sowie über diejenigen ihrer Angehörigen dürfen auch dann verlesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 256 nicht vorliegen.

(3) Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Hauptverhandlung anwesend sind.

(4) Im Verfahren vor dem Strafrichter bestimmt dieser unbeschadet des § 244 Abs. 2 den Umfang der Beweisaufnahme.


Fußnoten:


Zu § 420: Eingefügt durch G vom 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3186).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
      • Erster Abschnitt (Verfahren bei Strafbefehlen)
    • § 411 Verspäteter oder unzulässiger Einspruch

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