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JuraForum.deGesetzeStPO§ 42 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 42 StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Fünfter Abschnitt (Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)

Bei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem der Anfang der Frist sich richten soll.


Weitere Vorschriften um § 42 StPO

Entscheidungen zu § 42 StPO

  • OLG-FRANKFURT, 02.11.2006, 3 Ws 1055/06
    Es reicht zur Fristwahrung aus, wenn der Absender nachweist, dass seine an die Postfachanschrift des Gerichts adressierte Berufungsschrift bereits am Tag des Fristendes zur Abholung bereitgelegt wurde. Es kommt nicht darauf an, wann das Schriftstück durch den empfangsberechtigten Bediensteten des Gerichts abgeholt wurde oder ob noch...

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