JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 42 StPO
Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
Fünfter Abschnitt (Fristen und Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand)
Bei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem der Anfang der Frist sich richten soll.
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