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JuraForum.deGesetzeStPO§ 419 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 419 StPO

Strafprozeßordnung

   Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
      2a. Abschnitt (Beschleunigtes Verfahren)

(1) Der Strafrichter oder das Schöffengericht hat dem Antrag zu entsprechen, wenn sich die Sache zur Verhandlung in diesem Verfahren eignet. Eine höhere Freiheitsstrafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig.

(2) Die Entscheidung im beschleunigten Verfahren kann auch in der Hauptverhandlung bis zur Verkündung des Urteils abgelehnt werden. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(3) Wird die Entscheidung im beschleunigten Verfahren abgelehnt, so beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint (§ 203); wird nicht eröffnet und die Entscheidung im beschleunigten Verfahren abgelehnt, so kann von der Einreichung einer neuen Anklageschrift abgesehen werden.


Weitere Vorschriften um § 419 StPO

Entscheidungen zu § 419 StPO

  • BAYOBLG, 03.12.2003, 2 St RR 114/03
    1. Die Verfahrensvereinfachungen des beschleunigten Verfahrens gelten nicht für die Berufung. 2. Hat das Amtsgericht die besonderen Verfahrensvoraussetzungen des beschleunigten Verfahrens - unter anderem die Rechtsfolgenbeschränkung des § 419 Abs. 1 Satz 2 StPO - beachtet, ist das Berufungsgericht an einer über diese...
  • OLG-DUESSELDORF, 03.12.2002, 2a Ss 299/02 - 93/02 II
    Hat der Tatrichter unter (möglicher) Verkennung der kurzen Frist des § 418 Abs. 1 StPO im beschleunigten Verfahren verhandelt, so stellt der fehlende Eröffnungsbeschluss kein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis dar. Einen solchen Mangel hat das Revisionsgericht nur auf eine ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge zu...

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