Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens) 2a. Abschnitt (Beschleunigtes Verfahren)
(1) Stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, so wird die Hauptverhandlung sofort oder in kurzer Frist durchgeführt, ohne daß es einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf. Zwischen dem Eingang des Antrags bei Gericht und dem Beginn der Hauptverhandlung sollen nicht mehr als sechs Wochen liegen.
(2) Der Beschuldigte wird nur dann geladen, wenn er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder nicht dem Gericht vorgeführt wird. Mit der Ladung wird ihm mitgeteilt, was ihm zur Last gelegt wird. Die Ladungsfrist beträgt vierundzwanzig Stunden.
(3) Der Einreichung einer Anklageschrift bedarf es nicht. Wird eine solche nicht eingereicht, so wird die Anklage bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich erhoben und ihr wesentlicher Inhalt in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. § 408a gilt entsprechend.
(4) Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu erwarten, so wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, für das beschleunigte Verfahren vor dem Amtsgericht ein Verteidiger bestellt.
Hat ein Beschuldigter sich in einer polizeilichen Vernehmung zu einem einfach gelagerten Tatvorwurf geständig eingelassen, verstößt ein kurz darauf durchgeführtes beschleunigtes Verfahren regelmäßig nicht gegen Art. 6 Abs. 3 lit. b MRK. Gleiches gilt für einen im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärten Rechtsmittelverzicht.
Wird im beschleunigten Verfahren gegen einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschuldigten keine Anklageschrift eingereicht, bedarf es vor Beginn der Hauptverhandlung nicht der Übersetzung der Antragsschrift i.S.d. § 417 StPO, welche die dem Beschuldigten angelastete Tat umschreibt, sofern die mündlich bei Beginn der...
Wenn sich im beschleunigten Verfahren die Erwartung einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten erst in der Hauptverhandlung herausstellt, ist spätestens zu diesem Zeitpunkt nach § 418 Abs. 4 StPO zu verfahren oder die Entscheidung im beschleunigten Verfahren abzulehnen.
Hat der Tatrichter unter (möglicher) Verkennung der kurzen Frist des § 418 Abs. 1 StPO im beschleunigten Verfahren verhandelt, so stellt der fehlende Eröffnungsbeschluss kein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis dar. Einen solchen Mangel hat das Revisionsgericht nur auf eine ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge zu...
Beanstandet der Revisionsführer, das Amtsgericht habe im beschleunigten Verfahren entgegen § 418 Abs. 1 StPO die Hauptverhandlung nicht innerhalb kurzer Frist durchgeführt, so sind im Rahmen der insoweit zu erhebenden Verfahrensrüge Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, dass das Urteil möglicherweise anders ausgefallen...
Ein amtsgerichtliches Urteil darf im Berufungsverfahren nicht deswegen aufgehoben werden, weil der Amtsrichter die Hauptverhandlung im beschleunigten Verfahren nicht kurzfristig abgeschlossen hat.
Zur wirksamen Rechtsmitteleinlegung per Telefax kommt es nicht auf einen späteren Eingang des Originals bei Gericht oder eine beim Absender vorhandenen Kopiervorlage an. Ein Fax mit eingescanntem Schriftzug oder mit mitfotokopierter Unterschrift reichen aus.
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Erwähnungen von § 418 StPO in anderen Vorschriften