Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens) 2a. Abschnitt (Beschleunigtes Verfahren)
Im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht stellt die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren, wenn die Sache auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist.
Hat ein Beschuldigter sich in einer polizeilichen Vernehmung zu einem einfach gelagerten Tatvorwurf geständig eingelassen, verstößt ein kurz darauf durchgeführtes beschleunigtes Verfahren regelmäßig nicht gegen Art. 6 Abs. 3 lit. b MRK. Gleiches gilt für einen im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärten Rechtsmittelverzicht.
Wird im beschleunigten Verfahren gegen einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschuldigten keine Anklageschrift eingereicht, bedarf es vor Beginn der Hauptverhandlung nicht der Übersetzung der Antragsschrift i.S.d. § 417 StPO, welche die dem Beschuldigten angelastete Tat umschreibt, sofern die mündlich bei Beginn der...
1. Die Verfahrensvereinfachungen des beschleunigten Verfahrens gelten nicht für die Berufung.
2. Hat das Amtsgericht die besonderen Verfahrensvoraussetzungen des beschleunigten Verfahrens - unter anderem die Rechtsfolgenbeschränkung des § 419 Abs. 1 Satz 2 StPO - beachtet, ist das Berufungsgericht an einer über diese...
Ein amtsgerichtliches Urteil darf im Berufungsverfahren nicht deswegen aufgehoben werden, weil der Amtsrichter die Hauptverhandlung im beschleunigten Verfahren nicht kurzfristig abgeschlossen hat.
Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Nebenklägers mit dem Ziel einer Verurteilung des Angeklagten nicht nur wegen eines Nebenklagedelikts, sondern auch eines Nichtnebenklagedelikts.
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