JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 413 StPO - Antrag der Staatsanwaltschaft
Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
Zweiter Abschnitt (Sicherungsverfahren)
Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, Maßregeln der Besserung und Sicherung selbstständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 413 StPO - Antrag der Staatsanwaltschaft" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum