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JuraForum.deGesetzeStPO§ 413 StPO - Antrag der Staatsanwaltschaft 

§ 413 StPO - Antrag der Staatsanwaltschaft

Strafprozessordnung

   Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
      Zweiter Abschnitt (Sicherungsverfahren)

Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, Maßregeln der Besserung und Sicherung selbstständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

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