JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 412 StPO - Nichterscheinen des Angeklagten
Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
Erster Abschnitt (Verfahren bei Strafbefehlen)
Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung der Angeklagte weder erschienen noch durch einen Verteidiger vertreten und ist das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so ist § 329 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden.
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