JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 409 StPO - Strafbefehlsinhalt
Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
Erster Abschnitt (Verfahren bei Strafbefehlen)
(1) Der Strafbefehl enthält
Wird gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe verhängt, wird er mit Strafvorbehalt verwarnt oder wird gegen ihn ein Fahrverbot angeordnet, so ist er zugleich nach § 268a Abs. 3 oder § 268c Satz 1 zu belehren.
§ 111i Abs. 2 sowie § 267 Abs. 6 Satz 2 gelten entsprechend.
(2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen Vertreter des Angeklagten mitgeteilt.
Fußnoten:
Zu § 409: Geändert durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50) und 24. 10. 2006 (BGBl I S. 2350).
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