JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 408b StPO - Bestellung eines Verteidigers
Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
Erster Abschnitt (Verfahren bei Strafbefehlen)
Erwägt der Richter, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls mit der in § 407 Abs. 2 Satz 2 genannten Rechtsfolge zu entsprechen, so bestellt er dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, einen Verteidiger. § 141 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
Fußnoten:
Zu § 408b: Eingefügt durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50).
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