Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens) Erster Abschnitt (Verfahren bei Strafbefehlen)
Erwägt der Richter, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlaß eines Strafbefehls mit der in § 407 Abs. 2 Satz 2 genannten Rechtsfolge zu entsprechen, so bestellt er dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, einen Verteidiger. § 141 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
Die Tätigkeit des Pflichtverteidigers, der gemäß § 408b StPO für das Strafbefehlsverfahren bestellt wurde, ist vergütungsrechtlich nicht lediglich als Einzeltätigkeit zu werten. Vielmehr kann der Pflichtverteidiger in diesem Fall als "Vollverteidiger" die Grund- und Verfahrensgebühr beanspruchen.
1. Richtet sich das Arbeitsverhaeltnis eines Angestellten mit einem oeffentlich-rechtlichen Dienstherrn kraft Bezugnahmeklausel nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT), koennen die Parteien einen Kuendigungsschutzprozess wegen einer ausserordentlichen Verdachtskuendigung wirksam durch einen Vergleich...
Die Verteidigerbestellung, die auf Grund der §§ 408 b, 407 Abs. 2 S. 2 StPO, gilt nur für das Strafbefehlsverfahren (und nicht für das weitere Verfahren nach Einspruch gegen den Strafbefehl).
Ist vor der Einstellung des Ermittlungsverfahrens bereits der Erlaß eines Strafbefehls rechtskräftig abgelehnt worden, weil der Beschuldigte der ihm zu Last gelegten Tat nicht hinreichend verdächtigt sei, müssen im Antrag auf gerichtliche Entscheidung die tragenden Gründe der Ablehnungsentscheidung mitgeteilt werden (§§ 172,...
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