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JuraForum.deGesetzeStPO§ 408a StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 408a StPO

Strafprozeßordnung

   Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
      Erster Abschnitt (Verfahren bei Strafbefehlen)

(1) Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, so kann im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag stellen, wenn die Voraussetzungen des § 407 Abs. 1 Satz 1 und 2 vorliegen und wenn der Durchführung einer Hauptverhandlung das Ausbleiben oder die Abwesenheit des Angeklagten oder ein anderer wichtiger Grund entgegensteht. In der Hauptverhandlung kann der Staatsanwalt den Antrag mündlich stellen; der wesentliche Inhalt des Strafbefehlsantrages ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. § 407 Abs. 1 Satz 4, § 408 finden keine Anwendung.

(2) Der Richter hat dem Antrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 408 Abs. 3 Satz 1 vorliegen. Andernfalls lehnt er den Antrag durch unanfechtbaren Beschluß ab und setzt das Hauptverfahren fort.


Weitere Vorschriften um § 408a StPO

Entscheidungen zu § 408a StPO

  • OLG-DUESSELDORF, 27.05.2008, III-3 Ws 160/08
    Die Tätigkeit des Pflichtverteidigers, der gemäß § 408b StPO für das Strafbefehlsverfahren bestellt wurde, ist vergütungsrechtlich nicht lediglich als Einzeltätigkeit zu werten. Vielmehr kann der Pflichtverteidiger in diesem Fall als "Vollverteidiger" die Grund- und Verfahrensgebühr beanspruchen.
  • LAG-DUESSELDORF, 02.10.2003, 11 (6) Sa 937/03
    1. Richtet sich das Arbeitsverhaeltnis eines Angestellten mit einem oeffentlich-rechtlichen Dienstherrn kraft Bezugnahmeklausel nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT), koennen die Parteien einen Kuendigungsschutzprozess wegen einer ausserordentlichen Verdachtskuendigung wirksam durch einen Vergleich...
  • OLG-DUESSELDORF, 21.02.2002, 2a Ss 265/01 - 91/01 II
    Die Verteidigerbestellung, die auf Grund der §§ 408 b, 407 Abs. 2 S. 2 StPO, gilt nur für das Strafbefehlsverfahren (und nicht für das weitere Verfahren nach Einspruch gegen den Strafbefehl).
  • OLG-FRANKFURT, 23.11.2001, 3 Ws 662/01
    Ist vor der Einstellung des Ermittlungsverfahrens bereits der Erlaß eines Strafbefehls rechtskräftig abgelehnt worden, weil der Beschuldigte der ihm zu Last gelegten Tat nicht hinreichend verdächtigt sei, müssen im Antrag auf gerichtliche Entscheidung die tragenden Gründe der Ablehnungsentscheidung mitgeteilt werden (§§ 172,...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 408a StPO:

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