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JuraForum.deGesetzeStPO§ 408 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 408 StPO

Strafprozeßordnung

   Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
      Erster Abschnitt (Verfahren bei Strafbefehlen)

(1) Hält der Vorsitzende des Schöffengerichts die Zuständigkeit des Strafrichters für begründet, so gibt er die Sache durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft an diesen ab; der Beschluß ist für den Strafrichter bindend, der Staatsanwaltschaft steht sofortige Beschwerde zu. Hält der Strafrichter die Zuständigkeit des Schöffengerichts für begründet, so legt er die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dessen Vorsitzenden zur Entscheidung vor.

(2) Erachtet der Richter den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig, so lehnt er den Erlaß eines Strafbefehls ab. Die Entscheidung steht dem Beschluß gleich, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist (§§ 204, 210 Abs. 2, § 211).

(3) Der Richter hat dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen, wenn dem Erlaß des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen. Er beraumt Hauptverhandlung an, wenn er Bedenken hat, ohne eine solche zu entscheiden, oder wenn er von der rechtlichen Beurteilung im Strafbefehlsantrag abweichen oder eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt. Mit der Ladung ist dem Angeklagten eine Abschrift des Strafbefehlsantrags ohne die beantragte Rechtsfolge mitzuteilen.



Weitere Vorschriften um § 408 StPO

Entscheidungen zu § 408 StPO

  • OLG-DUESSELDORF, 27.05.2008, III-3 Ws 160/08
    Die Tätigkeit des Pflichtverteidigers, der gemäß § 408b StPO für das Strafbefehlsverfahren bestellt wurde, ist vergütungsrechtlich nicht lediglich als Einzeltätigkeit zu werten. Vielmehr kann der Pflichtverteidiger in diesem Fall als "Vollverteidiger" die Grund- und Verfahrensgebühr beanspruchen.
  • LAG-DUESSELDORF, 02.10.2003, 11 (6) Sa 937/03
    1. Richtet sich das Arbeitsverhaeltnis eines Angestellten mit einem oeffentlich-rechtlichen Dienstherrn kraft Bezugnahmeklausel nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT), koennen die Parteien einen Kuendigungsschutzprozess wegen einer ausserordentlichen Verdachtskuendigung wirksam durch einen Vergleich...
  • OLG-DUESSELDORF, 21.02.2002, 2a Ss 265/01 - 91/01 II
    Die Verteidigerbestellung, die auf Grund der §§ 408 b, 407 Abs. 2 S. 2 StPO, gilt nur für das Strafbefehlsverfahren (und nicht für das weitere Verfahren nach Einspruch gegen den Strafbefehl).
  • OLG-FRANKFURT, 23.11.2001, 3 Ws 662/01
    Ist vor der Einstellung des Ermittlungsverfahrens bereits der Erlaß eines Strafbefehls rechtskräftig abgelehnt worden, weil der Beschuldigte der ihm zu Last gelegten Tat nicht hinreichend verdächtigt sei, müssen im Antrag auf gerichtliche Entscheidung die tragenden Gründe der Ablehnungsentscheidung mitgeteilt werden (§§ 172,...

Erwähnungen von § 408 StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 408 StPO:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      • Zweiter Abschnitt (Nebenklage)
    • § 396
    • Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
      • Erster Abschnitt (Verfahren bei Strafbefehlen)
    • § 408a
  • Abgabenordnung (AO)
    • Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
      • Dritter Abschnitt (Strafverfahren)
        • 3. Unterabschnitt (Gerichtliches Verfahren)
      • § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren

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