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JuraForum.deGesetzeStPO§ 407 StPO - Zulässigkeit des Strafbefehls 

§ 407 StPO - Zulässigkeit des Strafbefehls

Strafprozessordnung

   Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
      Erster Abschnitt (Verfahren bei Strafbefehlen)

(1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden.
Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet.
Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten.
Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben.

(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:

Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

(3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.


Fußnoten:


Zu § 407: Geändert durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
      • Erster Abschnitt (Verfahren bei Strafbefehlen)
    • § 408a Antrag nach Eröffnung des Hauptverfahrens
    • § 408b Bestellung eines Verteidigers

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Urteile: Vorschriften

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