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JuraForum.deGesetzeStPO§ 406h StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 406h StPO

Strafprozeßordnung

   Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      Vierter Abschnitt (Sonstige Befugnisse des Verletzten)

Verletzte sind möglichst frühzeitig, regelmäßig schriftlich und soweit möglich in einer für sie verständlichen Sprache auf ihre aus den §§ 406d bis 406g folgenden Befugnisse und insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass sie

1.
sich unter den Voraussetzungen der §§ 395 und 396 dieses Gesetzes oder des § 80 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen und dabei nach § 397a beantragen können, dass ihnen ein anwaltlicher Beistand bestellt oder für dessen Hinzuziehung Prozesskostenhilfe bewilligt wird,
2.
nach Maßgabe der §§ 403 bis 406c dieses Gesetzes und des § 81 des Jugendgerichtsgesetzes einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren geltend machen können,
3.
nach Maßgabe des Opferentschädigungsgesetzes einen Versorgungsanspruch geltend machen können,
4.
nach Maßgabe des Gewaltschutzgesetzes den Erlass von Anordnungen gegen den Beschuldigten beantragen können sowie
5.
Unterstützung und Hilfe durch Opferhilfeeinrichtungen erhalten können, etwa in Form einer Beratung oder einer psychosozialen Prozessbegleitung.
Liegen die Voraussetzungen einer bestimmten Befugnis im Einzelfall offensichtlich nicht vor, kann der betreffende Hinweis unterbleiben. Gegenüber Verletzten, die keine zustellungsfähige Anschrift angegeben haben, besteht keine Hinweispflicht. Die Sätze 1 und 3 gelten auch für Angehörige und Erben von Verletzten, soweit ihnen die entsprechenden Befugnisse zustehen.



Weitere Vorschriften um § 406h StPO

Entscheidungen zu § 406h StPO

  • OLG-OLDENBURG, 25.02.2009, 1 Ws 120/09
    Die Bestellung eines anwaltlichen Beistandes für die qualifiziert nebenklageberechtigte Verletzte schon im Ermittlungsverfahren nach § 406g Abs. 3 StPO setzt in einschränkender Auslegung des Gesetzeswortlautes voraus, dass mindestens ein ausreichend ermittlungsfähiger Tatverdacht gegeben ist.
  • BGH, 08.10.2008, 1 StR 497/08
    Zur Erstattung der dem zum Anschluss als Nebenkläger Berechtigten für die Heranziehung eines Verletztenbeistandes im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
  • BGH, 28.11.2007, 2 StR 477/07
    Wird auf die Revision der Staatsanwaltschaft ein Urteil im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, bleibt eine zugleich mit der Verurteilung erfolgte Entscheidung über einen Adhäsionsantrag hiervon unberührt; über ihre Aufhebung ist...
  • OLG-DRESDEN, 03.07.2007, 13 W 665/06
    Die Rechtsverfolgung einer bedürftigen Partei erscheint mutwillig, wenn sie für eine streitige entscheidungserhebliche Tatsache, deren Vorliegen sie mangels eigener Wahrnehmung lediglich vermutet, mit Hilfe von Zeugen oder Urkunden beweisen will, die sie nicht selbst zuvor mit positivem Ergebnis befragt bzw. eingesehen hat, obwohl...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 07.03.2007, 4 Ws 22/07
    Der Beschluss, gemäß 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung über einen Adhäsionsantrag abzusehen, erwächst nicht in Rechtskraft. Er hindert den Adhäsionskläger nicht, seinen Antrag anderweitig anhängig zu machen, sei es vor den Zivilgerichten, sei es in der neuen Strafrechtsinstanz.
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