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JuraForum.deGesetzeStPO§ 406f StPO 

Stand: 17.06.2013

§ 406f StPO

Strafprozeßordnung

   Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      Vierter Abschnitt (Sonstige Befugnisse des Verletzten)

(1) Verletzte können sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. Einem zur Vernehmung des Verletzten erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet.

(2) Bei einer Vernehmung von Verletzten ist auf deren Antrag einer zur Vernehmung erschienenen Person ihres Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten, es sei denn, dass dies den Untersuchungszweck gefährden könnte. Die Entscheidung trifft die die Vernehmung leitende Person; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Die Gründe einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen.



Weitere Vorschriften um § 406f StPO

Entscheidungen zu § 406f StPO

  • OLG-OLDENBURG, 25.02.2009, 1 Ws 120/09
    Die Bestellung eines anwaltlichen Beistandes für die qualifiziert nebenklageberechtigte Verletzte schon im Ermittlungsverfahren nach § 406g Abs. 3 StPO setzt in einschränkender Auslegung des Gesetzeswortlautes voraus, dass mindestens ein ausreichend ermittlungsfähiger Tatverdacht gegeben ist.
  • BGH, 08.10.2008, 1 StR 497/08
    Zur Erstattung der dem zum Anschluss als Nebenkläger Berechtigten für die Heranziehung eines Verletztenbeistandes im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
  • BGH, 28.11.2007, 2 StR 477/07
    Wird auf die Revision der Staatsanwaltschaft ein Urteil im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, bleibt eine zugleich mit der Verurteilung erfolgte Entscheidung über einen Adhäsionsantrag hiervon unberührt; über ihre Aufhebung ist...
  • OLG-DRESDEN, 03.07.2007, 13 W 665/06
    Die Rechtsverfolgung einer bedürftigen Partei erscheint mutwillig, wenn sie für eine streitige entscheidungserhebliche Tatsache, deren Vorliegen sie mangels eigener Wahrnehmung lediglich vermutet, mit Hilfe von Zeugen oder Urkunden beweisen will, die sie nicht selbst zuvor mit positivem Ergebnis befragt bzw. eingesehen hat, obwohl...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 07.03.2007, 4 Ws 22/07
    Der Beschluss, gemäß 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung über einen Adhäsionsantrag abzusehen, erwächst nicht in Rechtskraft. Er hindert den Adhäsionskläger nicht, seinen Antrag anderweitig anhängig zu machen, sei es vor den Zivilgerichten, sei es in der neuen Strafrechtsinstanz.
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