JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 406c StPO - Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
Dritter Abschnitt (Entschädigung des Verletzten)
(1) Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann der Angeklagte darauf beschränken, eine wesentlich andere Entscheidung über den Anspruch herbeizuführen.
Das Gericht entscheidet dann ohne Erneuerung der Hauptverhandlung durch Beschluss.
(2) Richtet sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur gegen den strafrechtlichen Teil des Urteils, so gilt § 406a Abs. 3 entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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