- OLG-OLDENBURG, 25.02.2009, 1 Ws 120/09
Die Bestellung eines anwaltlichen Beistandes für die qualifiziert nebenklageberechtigte Verletzte schon im Ermittlungsverfahren nach § 406g Abs. 3 StPO setzt in einschränkender Auslegung des Gesetzeswortlautes voraus, dass mindestens ein ausreichend ermittlungsfähiger Tatverdacht gegeben ist.
- BGH, 08.10.2008, 1 StR 497/08
Zur Erstattung der dem zum Anschluss als Nebenkläger Berechtigten für die Heranziehung eines Verletztenbeistandes im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
- BGH, 28.11.2007, 2 StR 477/07
Wird auf die Revision der Staatsanwaltschaft ein Urteil im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, bleibt eine zugleich mit der Verurteilung erfolgte Entscheidung über einen Adhäsionsantrag hiervon unberührt; über ihre Aufhebung ist...
- OLG-DRESDEN, 03.07.2007, 13 W 665/06
Die Rechtsverfolgung einer bedürftigen Partei erscheint mutwillig, wenn sie für eine streitige entscheidungserhebliche Tatsache, deren Vorliegen sie mangels eigener Wahrnehmung lediglich vermutet, mit Hilfe von Zeugen oder Urkunden beweisen will, die sie nicht selbst zuvor mit positivem Ergebnis befragt bzw. eingesehen hat, obwohl...
- KAMMERGERICHT-BERLIN, 07.03.2007, 4 Ws 22/07
Der Beschluss, gemäß 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung über einen Adhäsionsantrag abzusehen, erwächst nicht in Rechtskraft. Er hindert den Adhäsionskläger nicht, seinen Antrag anderweitig anhängig zu machen, sei es vor den Zivilgerichten, sei es in der neuen Strafrechtsinstanz.
- OLG-FRANKFURT, 15.05.2006, 3 Ws 507/06
1. Im Strafverfahren tritt der Insolvenzverwalter nicht an die Stelle des Schuldners, er ist auch nicht im Sinne des § 406 e StPO Verletzter und damit auch nicht etwa als solcher zur Akteneinsicht berechtigt (Senat in NStZ 1996, 565 m.w.N.).
2. Es muss daher dabei bleiben, dass der Insolvenzverwalter ebenso wenig wie Rechtsnachfolger...
- OLG-FRANKFURT, 15.05.2006, 3 Ws 466/06
1. Im Strafverfahren tritt der Insolvenzverwalter nicht an die Stelle des Schuldners, er ist auch nicht im Sinne des § 406 e StPO Verletzter und damit auch nicht etwa als solcher zur Akteneinsicht berechtigt (Senat in NStZ 1996, 565 m.w.N.).
2. Es muss daher dabei bleiben, dass der Insolvenzverwalter ebenso wenig wie Rechtsnachfolger...
- OLG-HAMBURG, 29.07.2005, 1 Ws 92/05
1. Bei der Entscheidung über Nichteignung eines Adhäsionsantrages gemäß § 406 Abs. 1 Satz 4 StPO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.
2. Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist eine Abwägung zwischen den Interessen der Geschädigten, ihre Ansprüche in einem Adhäsionsverfahren durchzusetzen, und den Interessen des...
- OLG-HAMBURG, 10.05.2005, 2 Ws 28/05
Für die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand eines nebenklageberechtigten Verletzten (§ 406g Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StPO) reicht der bloße Anfangsverdacht der Begehung eines qualifizierten Nebenklagedelikts nicht aus. Erforderlich ist ein dynamisch am jeweiligen Verfahrensstand orientierter "ermittlungsfähiger" Tatverdacht, der...
- KAMMERGERICHT-BERLIN, 07.03.2005, 1 AR 217/05 - 3 Ws 97/05
Rückwirkende Bestellung eines Beistandes für Verletzten im Ermittlungsverfahren trotz Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, wenn Antrag früher gestellt und zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Bestellung vorlagen.
- BGH, 11.11.2004, 1 StR 424/04
Dem als Beistand eines nebenklageberechtigten Verletzten bestellten Rechtsanwalt (§ 406g StPO) kann der Vorsitzende im Rahmen seiner Sachleitungsbefugnis gestatten, in der Hauptverhandlung einzelne Fragen zu stellen.
- OLG-KOBLENZ, 17.12.2003, 2 Ws 910/03
Aus Gründen der Waffengleichheit und der Vermeidung eines prozessualen Ungleichgewichts kann die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 II StPO auch dann geboten sein, wenn dem durch die Tat Verletzten zwar kein Rechtsanwalt nach den §§ 397 a, 406 g Abs. 3 und 4 StPO beigeordnet worden ist, er sich eines solchen aber auf...
- OLG-DUESSELDORF, 06.01.2003, 2 Ws 332/02
§ 406 g StPO findet im Jugendstrafverfahren keine Anwendung.
- OLG-STUTTGART, 08.10.2002, 2 Ws 218/02
Auch nach der Aufgabe der Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren (vgl. BGH NStZ 2002, 275) ist in Strafverfahren gegen Jugendliche weiterhin weder die Nebenklage zulässig noch § 406 g StPO anwendbar (Fortführung von OLG Stuttgart NJW 2001, 1588 f.; entgegen OLG Koblenz NJW 2000, 2436 f.).
- BGH, 21.08.2002, 5 StR 291/02
Zur Zulässigkeit eines Grundurteils im Adhäsionsverfahren, namentlich bei Schmerzensgeldansprüchen.
- OLG-ZWEIBRüCKEN, 13.12.2001, 1 Ss 222/01
Notwendige Verteidigung analog § 140 Abs. 2 StPO auch dann, wenn der Nebenkläger anwaltlich beraten ist.
- OLG-DUESSELDORF, 30.04.2001, 2 Ws 71/01
Leitsatz:
Zur Entscheidung der Frage, ob zur Wahrnehmung der Rechte einer durch ein Sexualdelikt des Bruders geschädigten Minderjährigen ein Rechtsanwalt beauftragt werden soll, ist ein Pfleger zu bestellen.
- OLG-STUTTGART, 17.01.2001, 5 Ws 1/2001
Im Strafverfahren gegen einen Jugendlichen ist § 406 g StPO nicht anwendbar, weil die dort geregelten Befugnisse in einem engen Zusammenhang mit der nach §§ 2, 80 Abs. 3 JGG im Jugendstrafverfahren unzulässigen Nebenklage stehen (entgegen OLG Koblenz, Beschluß vom 2. Mai 2000, NJW 2000, S 2436).
- OLG-HAMM, 08.05.2000, 2 (s) Sbd. 6 - 75/2000
Zur Bewertung eines Verfahrens als "besonders umfangreich" für den als Beistand des Nebenklägers bestellten Rechtsanwalt.
- OLG-KOBLENZ, 02.05.2000, 2 Ws 198/00
Leitsatz:
§ 406 g StPO ist im Jugendstrafverfahren anwendbar.