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JuraForum.deGesetzeStPO§ 406a StPO - Rechtsmittel des Antragstellers 

§ 406a StPO - Rechtsmittel des Antragstellers

Strafprozessordnung

   Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      Dritter Abschnitt (Entschädigung des Verletzten)

(1) Gegen den Beschluss, mit dem nach § 406 Abs. 5 Satz 2 von einer Entscheidung über den Antrag abgesehen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt worden und solange keine den Rechtszug abschließende Entscheidung ergangen ist.
Im Übrigen steht dem Antragsteller ein Rechtsmittel nicht zu.

(2) Soweit das Gericht dem Antrag stattgibt, kann der Angeklagte die Entscheidung auch ohne den strafrechtlichen Teil des Urteils mit dem sonst zulässigen Rechtsmittel anfechten.
In diesem Falle kann über das Rechtsmittel durch Beschluss in nicht öffentlicher Sitzung entschieden werden.
Ist das zulässige Rechtsmittel die Berufung, findet auf Antrag des Angeklagten oder des Antragstellers eine mündliche Anhörung der Beteiligten statt.

(3) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung ist aufzuheben, wenn der Angeklagte unter Aufhebung der Verurteilung wegen der Straftat, auf welche die Entscheidung über den Antrag gestützt worden ist, weder schuldig gesprochen noch gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird.
Dies gilt auch, wenn das Urteil insoweit nicht angefochten ist.


Fußnoten:


Zu § 406a: Neugefasst durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      • Dritter Abschnitt (Entschädigung des Verletzten)
    • § 406c Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
    • Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      • Zweiter Abschnitt (Kosten des Verfahrens)
    • § 473 Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels

Urteile: Schlagworte

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