JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 405 StPO
Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
Dritter Abschnitt (Entschädigung des Verletzten)
(1) Auf Antrag des Verletzten oder seines Erben und des Angeklagten nimmt das Gericht einen Vergleich über die aus der Straftat erwachsenen Ansprüche in das Protokoll auf. Es soll auf übereinstimmenden Antrag der in Satz 1 Genannten einen Vergleichsvorschlag unterbreiten.
(2) Für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit des Vergleichs ist das Gericht der bürgerlichen Rechtspflege zuständig, in dessen Bezirk das Strafgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 405 StPO:
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