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JuraForum.deGesetzeStPO§ 405 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 405 StPO

Strafprozeßordnung

   Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      Dritter Abschnitt (Entschädigung des Verletzten)

(1) Auf Antrag des Verletzten oder seines Erben und des Angeklagten nimmt das Gericht einen Vergleich über die aus der Straftat erwachsenen Ansprüche in das Protokoll auf. Es soll auf übereinstimmenden Antrag der in Satz 1 Genannten einen Vergleichsvorschlag unterbreiten.

(2) Für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit des Vergleichs ist das Gericht der bürgerlichen Rechtspflege zuständig, in dessen Bezirk das Strafgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat.


Weitere Vorschriften um § 405 StPO

Entscheidungen zu § 405 StPO

  • BGH, 21.08.2002, 5 StR 291/02
    Zur Zulässigkeit eines Grundurteils im Adhäsionsverfahren, namentlich bei Schmerzensgeldansprüchen.
  • OLG-KARLSRUHE, 12.06.2001, 7 W 17/01
    Ein psychischer Ausnahmezustand, der es unmöglich macht, sich sachgemäß für oder gegen die Durchsetzung eines Anspruchs zu entscheiden und die Durchsetzung zu betreiben, kann als höhere Gewalt im Sinne des § 203 BGB anzusehen sein und deshalb den Lauf der Verjährungsfrist des § 852 BGB hemmen.
  • OLG-KARLSRUHE, 22.02.2000, 19 W 75/99
    Leitsätze: § 212 I BGB ist nicht entsprechend anzuwenden, wenn im Strafurteil ein Adhäsionsantrag nicht entschieden wird, weil sich der Antrag zur Erledigung im Strafverfahren nicht eigne.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 405 StPO:

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