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JuraForum.deGesetzeStPO§ 403 StPO - Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche 

§ 403 StPO - Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche

Strafprozessordnung

   Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      Dritter Abschnitt (Entschädigung des Verletzten)

Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes.


Fußnoten:


Zu § 403: Geändert durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
    • Zweiter Teil (Jugendliche)
      • Zweites Hauptstück (Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren)
        • Dritter Abschnitt (Jugendstrafverfahren)
          • Neunter Unterabschnitt (Ausschluss von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts)
        • § 81 Entschädigung des Verletzten

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