JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 403 StPO - Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche
Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
Dritter Abschnitt (Entschädigung des Verletzten)
Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes.
Fußnoten:
Zu § 403: Geändert durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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