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JuraForum.deGesetzeStPO§ 403 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 403 StPO

Strafprozeßordnung

   Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      Dritter Abschnitt (Entschädigung des Verletzten)

Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes.



Weitere Vorschriften um § 403 StPO

Entscheidungen zu § 403 StPO

  • OLG-FRANKFURT, 17.08.2007, 4 W 41/07
    1. Keine Mutwilligkeit der Schadensersatzklage vor dem Zivilgericht, wenn die Antragstellerin als Nebenklägerin die Möglichkeit des Adhäsionsverfahrens im Rahmen des gegen den einzigen Antragsgegner geführten Strafverfahren nicht genutzt hat. 2. Zur Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung wegen zweifelhafter Vollstreckungsaussichten
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 07.03.2007, 4 Ws 22/07
    Der Beschluss, gemäß 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung über einen Adhäsionsantrag abzusehen, erwächst nicht in Rechtskraft. Er hindert den Adhäsionskläger nicht, seinen Antrag anderweitig anhängig zu machen, sei es vor den Zivilgerichten, sei es in der neuen Strafrechtsinstanz.
  • OLG-FRANKFURT, 15.05.2006, 3 Ws 507/06
    1. Im Strafverfahren tritt der Insolvenzverwalter nicht an die Stelle des Schuldners, er ist auch nicht im Sinne des § 406 e StPO Verletzter und damit auch nicht etwa als solcher zur Akteneinsicht berechtigt (Senat in NStZ 1996, 565 m.w.N.). 2. Es muss daher dabei bleiben, dass der Insolvenzverwalter ebenso wenig wie Rechtsnachfolger...
  • OLG-FRANKFURT, 15.05.2006, 3 Ws 466/06
    1. Im Strafverfahren tritt der Insolvenzverwalter nicht an die Stelle des Schuldners, er ist auch nicht im Sinne des § 406 e StPO Verletzter und damit auch nicht etwa als solcher zur Akteneinsicht berechtigt (Senat in NStZ 1996, 565 m.w.N.). 2. Es muss daher dabei bleiben, dass der Insolvenzverwalter ebenso wenig wie Rechtsnachfolger...
  • OLG-HAMM, 18.11.2002, 2 Ws 408/02
    Zur Festsetzung des Streitwertes im Adhäsionsverfahren
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 403 StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 403 StPO:

  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
    • Zweiter Teil (Jugendliche)
      • Zweites Hauptstück (Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren)
        • Dritter Abschnitt (Jugendstrafverfahren)
          • Neunter Unterabschnitt (Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts)
        • § 81 Entschädigung des Verletzten

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