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JuraForum.deGesetzeStPO§ 402 StPO - Widerruf und Tod des Nebenklägers 

§ 402 StPO - Widerruf und Tod des Nebenklägers

Strafprozessordnung

   Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      Zweiter Abschnitt (Nebenklage)

Die Anschlusserklärung verliert durch Widerruf sowie durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung.



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