JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 402 StPO - Widerruf und Tod des Nebenklägers
Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
Zweiter Abschnitt (Nebenklage)
Die Anschlusserklärung verliert durch Widerruf sowie durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung.
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