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JuraForum.deGesetzeStPO§ 400 StPO 

Stand: 17.06.2013

§ 400 StPO

Strafprozeßordnung

   Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      Zweiter Abschnitt (Nebenklage)

(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.

(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.



Weitere Vorschriften um § 400 StPO

Entscheidungen zu § 400 StPO

  • OLG-KOELN, 01.07.2009, 2 Ws 69/09
    Feststellung der Verhandlungsfähigkeit eines wegen Ermordung von drei niederländischen Staatsbürgern im Jahre 1944 angeklagten 87-jährigen früheren SS-Angehörigen trotz schwerer Herzerkrankung.
  • OLG-HAMM, 14.02.2008, 2 Ws 25/08
    Zur Statthaftigkeit der Beschwerde des Nebenklägers gegen die Entscheidung in der Hauptsache, in der eine Kostenentscheidung zugunsten des Nebenklägers nicht getroffen worden ist.
  • OLG-HAMM, 12.02.2008, 3 Ws 41/08
    Die bloße Behauptung eines nebenklagefähigen Deliktes führt noch nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels des Nebenklägers. Vielmehr muss zumindest die entfernte rechtliche Möglichkeit einer Verurteilung nach dem nebenklagefähigen Straftatbestand bestehen.
  • OLG-CELLE, 25.09.2007, 1 Ws 345/07
    Eine sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen die für ihn nachteilige Auslagenentscheidung wird durch die Beschränkung der Rechtsmittelbefugnis nach §§ 400 Abs. 1, 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Hs. StPO nicht ausgeschlossen. Hat der Angeklagte mit seinem auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsmittel vollen Erfolg, so ist...
  • OLG-HAMM, 31.08.2006, 3 Ws 338/06
    Bei der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO handelt es sich lediglich um einen gesetzlich geregelten, generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers, der die Zulässigkeit einer Kostenbeschwerde nicht berührt.
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