( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deGesetzeStPO§ 4 StPO - Verbindung oder Trennung nach Eröffnung des Hauptverfahrens 

§ 4 StPO - Verbindung oder Trennung nach Eröffnung des Hauptverfahrens

Strafprozeßordnung


   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Erster Abschnitt (Sachliche Zuständigkeit der Gerichte)

(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluss angeordnet werden.

(2) Zuständig für den Beschluss ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:


http://www.juraforum.de/gesetze/stpo/4-verbindung-oder-trennung-nach-eroeffnung-des-hauptverfahrens

© "§ 4 StPO - Verbindung oder Trennung nach Eröffnung des Hauptverfahrens" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN