JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 399 StPO - Entscheidungen vor dem Anschluss
Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
Zweiter Abschnitt (Nebenklage)
(1) Entscheidungen, die schon vor dem Anschluss ergangen und der Staatsanwaltschaft bekannt gemacht waren, bedürfen außer in den Fällen des § 401 Abs. 1 Satz 2 keiner Bekanntmachung an den Nebenkläger.
(2) Die Anfechtung solcher Entscheidungen steht auch dem Nebenkläger nicht mehr zu, wenn für die Staatsanwaltschaft die Frist zur Anfechtung abgelaufen ist.
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