JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 398 StPO - Fortgang des Verfahrens
Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
Zweiter Abschnitt (Nebenklage)
(1) Der Fortgang des Verfahrens wird durch den Anschluss nicht aufgehalten.
(2) Die bereits anberaumte Hauptverhandlung sowie andere Termine finden an den bestimmten Tagen statt, auch wenn der Nebenkläger wegen Kürze der Zeit nicht mehr geladen oder benachrichtigt werden konnte.
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