( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeStPO§ 398 StPO - Fortgang des Verfahrens 

§ 398 StPO - Fortgang des Verfahrens

Strafprozessordnung

   Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      Zweiter Abschnitt (Nebenklage)

(1) Der Fortgang des Verfahrens wird durch den Anschluss nicht aufgehalten.

(2) Die bereits anberaumte Hauptverhandlung sowie andere Termine finden an den bestimmten Tagen statt, auch wenn der Nebenkläger wegen Kürze der Zeit nicht mehr geladen oder benachrichtigt werden konnte.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/stpo/398-fortgang-des-verfahrens

© "§ 398 StPO - Fortgang des Verfahrens" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN