- OLG-NUERNBERG, 14.04.2009, 2 St OLG Ss 33/09
1. Es bleibt offen, ob § 58 Abs. 1 StPO eine bloße Ordnungsvorschrift ist. Revisibel ist jedenfalls nur ein Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsaufklärung gem. § 244 Abs. 2 StPO durch die rechtsfehlerhafte Anwendung des § 58 Abs. 1 StPO.
2. Es spricht vieles dafür, dass es einer besonders vorsichtigen tatrichterlichen...
- OLG-OLDENBURG, 25.02.2009, 1 Ws 120/09
Die Bestellung eines anwaltlichen Beistandes für die qualifiziert nebenklageberechtigte Verletzte schon im Ermittlungsverfahren nach § 406g Abs. 3 StPO setzt in einschränkender Auslegung des Gesetzeswortlautes voraus, dass mindestens ein ausreichend ermittlungsfähiger Tatverdacht gegeben ist.
- OLG-HAMM, 09.01.2008, 2 Ss 189/06
Der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens steht der Prozesskostenhilfegewährung unter Beiordnung eines Verteidigers nicht entgegen, wenn der rechtzeitig gestellt Antrag lediglich versehentlich nicht beschieden wurde.
- OLG-HAMM, 16.10.2007, 3 Ws 588/07
Im Haftbeschwerdeverfahren bedarf es vor einer Entscheidung des Beschwerdegerichts keiner vorherigen Anhörung des Nebenklägers, da durch die zu erlassene Haftentscheidung betreffend den Angeklagten seine Rechtsstellung als Nebenkläger nicht verletzt wird und er in seinen rechtlichen Interessen keinen Nachteil erleidet.
- KAMMERGERICHT-BERLIN, 31.08.2007, 3 Ws 346/07
Einem nach § 395 Abs. 1 Nr. 1a und 2 StPO zum Anschluss berechtigten Nebenkläger ist auf seinen Antrag und unabhängig von seiner finanziellen Lage und dem Schwierigkeitsgrad der Sach- und Rechtlage nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO auch dann ein Beistand zu bestellen, wenn sich bereits ein Rechtsanwalt für ihn gemeldet hat und...
- KAMMERGERICHT-BERLIN, 13.06.2005, 1 AR 587/05 - 5 Ws 253/05
Das RVG ist nicht anwendbar, wenn Mandatierung als Nebenklägervertreter vor dem 1. Juli 2004 erfolgte; eine spätere Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ist insoweit unerheblich.
- OLG-HAMBURG, 10.05.2005, 2 Ws 28/05
Für die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand eines nebenklageberechtigten Verletzten (§ 406g Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StPO) reicht der bloße Anfangsverdacht der Begehung eines qualifizierten Nebenklagedelikts nicht aus. Erforderlich ist ein dynamisch am jeweiligen Verfahrensstand orientierter "ermittlungsfähiger" Tatverdacht, der...
- OLG-HAMM, 16.03.2005, 3 Ws 127/05 OLG
Zur Zulässigkeit der Beschwerde des Angeklagten gegen die Zulassung des Verletzten als Nebenkläger und zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Beiordnung eines Nebenklägervertreters.
- OLG-KOBLENZ, 17.12.2003, 2 Ws 910/03
Aus Gründen der Waffengleichheit und der Vermeidung eines prozessualen Ungleichgewichts kann die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 II StPO auch dann geboten sein, wenn dem durch die Tat Verletzten zwar kein Rechtsanwalt nach den §§ 397 a, 406 g Abs. 3 und 4 StPO beigeordnet worden ist, er sich eines solchen aber auf...
- OLG-HAMM, 03.07.2003, 2 Ws 97/03
Nach Rechtskraft des Urteils kann der Anschluss als Nebenkläger in der Regel nicht mehr erklärt werden; auch die Bestellung eines Beistandes ist dann nicht mehr möglich. Etwas anderes gilt allerdings wenn, wenn die Anschlusserklärung aufgrund von Verzögerungen bei den Justizbehörden nicht rechtzeitig zur Akte gelangt ist
- OLG-DUESSELDORF, 06.01.2003, 2 Ws 332/02
§ 406 g StPO findet im Jugendstrafverfahren keine Anwendung.
- OLG-ZWEIBRüCKEN, 13.12.2001, 1 Ss 222/01
Notwendige Verteidigung analog § 140 Abs. 2 StPO auch dann, wenn der Nebenkläger anwaltlich beraten ist.
- BGH, 11.07.2001, 3 StR 179/01
Dem Recht des Nebenklägers auf Erwiderung kommt verfahrensrechtlich nicht dasselbe Gewicht zu wie dem letzten Wort des Angeklagten.
- OLG-DUESSELDORF, 30.04.2001, 2 Ws 71/01
Leitsatz:
Zur Entscheidung der Frage, ob zur Wahrnehmung der Rechte einer durch ein Sexualdelikt des Bruders geschädigten Minderjährigen ein Rechtsanwalt beauftragt werden soll, ist ein Pfleger zu bestellen.
- BGH, 30.03.2001, 3 StR 25/01
StPO § 404 Abs. 5, § 397 a Abs. 1;
BRAGO § 97 Abs. 1 Satz 4, § 102 Abs. 2
Wird dem Nebenkläger gemäß § 397 a Abs. 1 StPO ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt, so erstreckt sich die Beiordnung nicht auch auf das Adhäsionsverfahren. Der Rechtsanwalt ist daher nicht befugt, für den Nebenkläger vermögensrechtliche Ansprüche...
- OLG-HAMM, 16.01.2001, 4 Ss 612/00
Leitsatz
Die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Rechtszuges kommt nur in Betracht, wenn der Prozesskostenhilfeantrag bescheidungsfähig war.
- OLG-DUESSELDORF, 22.11.2000, 2a Ss 295/00 - 78/00 I
1. Mit dem Wegfall des rechtskräftigen Urteils durch Wiederaufnahme des Verfahrens beginnt die Verfolgungsverjährung neu. Dies gilt auch für die absolute Verjährung nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB.
2. Ist weder der Nebenkläger noch sein Bevollmächtigter zur Hauptverhandlung geladen worden und nimmt infolgedessen weder er noch...
- BGH, 30.05.2000, 4 StR 24/00-1
StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1
Die wirksam vorgenommene Bestellung eines Beistands nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO erstreckt sich auf die Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht.
BGH, Beschl. vom 30. Mai 2000 - 4 StR 24/00 - LG Paderborn
- OLG-KOBLENZ, 02.05.2000, 2 Ws 198/00
Leitsatz:
§ 406 g StPO ist im Jugendstrafverfahren anwendbar.
- OLG-HAMM, 20.04.2000, 2 Ws 25/2000
Auch nach Einfügung des § 68 b StPO ist die Gebühr für die Tätigkeit des einem Zeugen beigeordneten anwaltlichen Zeugenbeistandes im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Gebühren bestimmen sich weiterhin in analoger Anwendung des § 95 Halbsatz 2 BRAGO.
Zur Berechnung der Gebühren für die Teilnahme des Zeugenbeistandes in...