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JuraForum.deGesetzeStPO§ 397a StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 397a StPO

Strafprozeßordnung

   Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      Zweiter Abschnitt (Nebenklage)

(1) Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er

1.
durch ein Verbrechen nach den §§ 176a, 177, 179, 232 und 233 des Strafgesetzbuches verletzt ist,
2.
durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches verletzt oder Angehöriger eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne des § 395 Absatz 2 Nummer 1 ist,
3.
durch ein Verbrechen nach den §§ 226, 234 bis 235, 238 bis 239b, 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist, das bei ihm zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird, oder
4.
durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174 bis 182, 221, 225, 226, 232 bis 235, 237, 238 Absatz 2 und 3, §§ 239a, 239b, 240 Absatz 4, §§ 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist und er bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung nach Absatz 1 nicht vor, so ist dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. § 114 Satz 1 zweiter Halbsatz und § 121 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden.

(3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können schon vor der Erklärung des Anschlusses gestellt werden. Über die Bestellung des Rechtsanwalts, für die § 142 Absatz 1 entsprechend gilt, und die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entscheidet der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. In den Fällen des Absatzes 2 ist die Entscheidung unanfechtbar.



Weitere Vorschriften um § 397a StPO

Entscheidungen zu § 397a StPO

  • OLG-NUERNBERG, 14.04.2009, 2 St OLG Ss 33/09
    1. Es bleibt offen, ob § 58 Abs. 1 StPO eine bloße Ordnungsvorschrift ist. Revisibel ist jedenfalls nur ein Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsaufklärung gem. § 244 Abs. 2 StPO durch die rechtsfehlerhafte Anwendung des § 58 Abs. 1 StPO. 2. Es spricht vieles dafür, dass es einer besonders vorsichtigen tatrichterlichen...
  • OLG-OLDENBURG, 25.02.2009, 1 Ws 120/09
    Die Bestellung eines anwaltlichen Beistandes für die qualifiziert nebenklageberechtigte Verletzte schon im Ermittlungsverfahren nach § 406g Abs. 3 StPO setzt in einschränkender Auslegung des Gesetzeswortlautes voraus, dass mindestens ein ausreichend ermittlungsfähiger Tatverdacht gegeben ist.
  • OLG-HAMM, 09.01.2008, 2 Ss 189/06
    Der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens steht der Prozesskostenhilfegewährung unter Beiordnung eines Verteidigers nicht entgegen, wenn der rechtzeitig gestellt Antrag lediglich versehentlich nicht beschieden wurde.
  • OLG-HAMM, 16.10.2007, 3 Ws 588/07
    Im Haftbeschwerdeverfahren bedarf es vor einer Entscheidung des Beschwerdegerichts keiner vorherigen Anhörung des Nebenklägers, da durch die zu erlassene Haftentscheidung betreffend den Angeklagten seine Rechtsstellung als Nebenkläger nicht verletzt wird und er in seinen rechtlichen Interessen keinen Nachteil erleidet.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 31.08.2007, 3 Ws 346/07
    Einem nach § 395 Abs. 1 Nr. 1a und 2 StPO zum Anschluss berechtigten Nebenkläger ist auf seinen Antrag und unabhängig von seiner finanziellen Lage und dem Schwierigkeitsgrad der Sach- und Rechtlage nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO auch dann ein Beistand zu bestellen, wenn sich bereits ein Rechtsanwalt für ihn gemeldet hat und...
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Erwähnungen von § 397a StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 397a StPO:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Elfter Abschnitt (Verteidigung)
    • § 140
    • Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      • Vierter Abschnitt (Sonstige Befugnisse des Verletzten)
    • § 406g
    • § 406h

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