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JuraForum.deGesetzeStPO§ 397a StPO 

§ 397a StPO

Strafprozessordnung

   Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      Zweiter Abschnitt (Nebenklage)

(1) Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung nach Absatz 1 nicht vor, so ist dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist.
§ 114 Satz 1 zweiter Halbsatz und § 121 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden.

(3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können schon vor der Erklärung des Anschlusses gestellt werden.
Über die Bestellung des Rechtsanwalts, für die § 142 Absatz 1 entsprechend gilt, und die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entscheidet der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts.
In den Fällen des Absatzes 2 ist die Entscheidung unanfechtbar.


Fußnoten:


Zu § 397a: Neugefasst durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Elfter Abschnitt (Verteidigung)
    • § 140 Fälle einer notwendigen Verteidigung
    • Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      • Vierter Abschnitt (Sonstige Befugnisse des Verletzten)
    • § 406g Beistand und Vertretung vor Klageerhebung
    • § 406h

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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