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JuraForum.deGesetzeStPO§ 397 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 397 StPO

Strafprozeßordnung

   Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      Zweiter Abschnitt (Nebenklage)

(1) Der Nebenkläger ist, auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll, zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. Er ist zur Hauptverhandlung zu laden; § 145a Absatz 2 Satz 1 und § 217 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Die Befugnis zur Ablehnung eines Richters (§§ 24, 31) oder Sachverständigen (§ 74), das Fragerecht (§ 240 Absatz 2), das Recht zur Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden (§ 238 Absatz 2) und von Fragen (§ 242), das Beweisantragsrecht (§ 244 Absatz 3 bis 6) sowie das Recht zur Abgabe von Erklärungen (§§ 257, 258) stehen auch dem Nebenkläger zu. Dieser ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im selben Umfang zuzuziehen und zu hören wie die Staatsanwaltschaft. Entscheidungen, die der Staatsanwaltschaft bekannt gemacht werden, sind auch dem Nebenkläger bekannt zu geben; § 145a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Nebenkläger kann sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. Der Rechtsanwalt ist zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. Er ist vom Termin der Hauptverhandlung zu benachrichtigen, wenn seine Wahl dem Gericht angezeigt oder er als Beistand bestellt wurde.



Weitere Vorschriften um § 397 StPO

Entscheidungen zu § 397 StPO

  • OLG-NUERNBERG, 14.04.2009, 2 St OLG Ss 33/09
    1. Es bleibt offen, ob § 58 Abs. 1 StPO eine bloße Ordnungsvorschrift ist. Revisibel ist jedenfalls nur ein Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsaufklärung gem. § 244 Abs. 2 StPO durch die rechtsfehlerhafte Anwendung des § 58 Abs. 1 StPO. 2. Es spricht vieles dafür, dass es einer besonders vorsichtigen tatrichterlichen...
  • OLG-OLDENBURG, 25.02.2009, 1 Ws 120/09
    Die Bestellung eines anwaltlichen Beistandes für die qualifiziert nebenklageberechtigte Verletzte schon im Ermittlungsverfahren nach § 406g Abs. 3 StPO setzt in einschränkender Auslegung des Gesetzeswortlautes voraus, dass mindestens ein ausreichend ermittlungsfähiger Tatverdacht gegeben ist.
  • OLG-HAMM, 09.01.2008, 2 Ss 189/06
    Der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens steht der Prozesskostenhilfegewährung unter Beiordnung eines Verteidigers nicht entgegen, wenn der rechtzeitig gestellt Antrag lediglich versehentlich nicht beschieden wurde.
  • OLG-HAMM, 16.10.2007, 3 Ws 588/07
    Im Haftbeschwerdeverfahren bedarf es vor einer Entscheidung des Beschwerdegerichts keiner vorherigen Anhörung des Nebenklägers, da durch die zu erlassene Haftentscheidung betreffend den Angeklagten seine Rechtsstellung als Nebenkläger nicht verletzt wird und er in seinen rechtlichen Interessen keinen Nachteil erleidet.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 31.08.2007, 3 Ws 346/07
    Einem nach § 395 Abs. 1 Nr. 1a und 2 StPO zum Anschluss berechtigten Nebenkläger ist auf seinen Antrag und unabhängig von seiner finanziellen Lage und dem Schwierigkeitsgrad der Sach- und Rechtlage nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO auch dann ein Beistand zu bestellen, wenn sich bereits ein Rechtsanwalt für ihn gemeldet hat und...
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Erwähnungen von § 397 StPO in anderen Vorschriften

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