JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 394 StPO - Bekanntmachungen an den Beschuldigten
Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
Erster Abschnitt (Privatklage)
Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod des Privatklägers sowie die Fortsetzung der Privatklage sind dem Beschuldigten bekannt zu machen.
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