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JuraForum.deGesetzeStPO§ 392 StPO - Folgen der Zurücknahme 

§ 392 StPO - Folgen der Zurücknahme

Strafprozessordnung

   Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      Erster Abschnitt (Privatklage)

Die zurückgenommene Privatklage kann nicht von neuem erhoben werden.



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