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JuraForum.deGesetzeStPO§ 392 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 392 StPO

Strafprozeßordnung

   Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      Erster Abschnitt (Privatklage)

Die zurückgenommene Privatklage kann nicht von neuem erhoben werden.


Weitere Vorschriften um § 392 StPO

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