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JuraForum.deGesetzeStPO§ 390 StPO - Dem Privatkläger zustehende Rechtsmittel 

§ 390 StPO - Dem Privatkläger zustehende Rechtsmittel

Strafprozessordnung

   Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      Erster Abschnitt (Privatklage)

(1) Dem Privatkläger stehen die Rechtsmittel zu, die in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft zustehen.
Dasselbe gilt von dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in den Fällen des § 362.
Die Vorschrift des § 301 ist auf das Rechtsmittel des Privatklägers anzuwenden.

(2) Revisionsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens kann der Privatkläger nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift anbringen.

(3) Die in den §§ 320, 321 und 347 angeordnete Vorlage und Einsendung der Akten erfolgt wie im Verfahren auf erhobene öffentliche Klage an und durch die Staatsanwaltschaft.
Die Zustellung der Berufungs- und Revisionsschriften an den Gegner des Beschwerdeführers wird durch die Geschäftsstelle bewirkt.

(4) Die Vorschrift des § 379a über die Zahlung des Gebührenvorschusses und die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung gilt entsprechend.

(5) Die Vorschrift des § 383 Abs. 2 Satz 1 und 2 über die Einstellung wegen Geringfügigkeit gilt auch im Berufungsverfahren.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Fünfter Abschnitt (Vorbereitung der Hauptverhandlung)
    • § 222b Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung
    • Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      • Zweiter Abschnitt (Kosten des Verfahrens)
    • § 471 Kostentragung im Privatklageverfahren

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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