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JuraForum.deGesetzeStPO§ 387 StPO - Beistand und Vertretung des Angeklagten 

§ 387 StPO - Beistand und Vertretung des Angeklagten

Strafprozessordnung

   Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      Erster Abschnitt (Privatklage)

(1) In der Hauptverhandlung kann auch der Angeklagte im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf Grund einer schriftlichen Vollmacht durch einen solchen vertreten lassen.

(2) Die Vorschrift des § 139 gilt für den Anwalt des Klägers und für den des Angeklagten.

(3) Das Gericht ist befugt, das persönliche Erscheinen des Klägers sowie des Angeklagten anzuordnen, auch den Angeklagten vorführen zu lassen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Drittes Buch (Rechtsmittel)
      • Dritter Abschnitt (Berufung)
    • § 314 Form und Frist der Berufungseinlegung
      • Vierter Abschnitt (Revision)
    • § 341 Form und Frist der Revisionseinlegung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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