JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 385 StPO - Stellung des Privatklägers
Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
Erster Abschnitt (Privatklage)
(1) Soweit in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage die Staatsanwaltschaft zuzuziehen und zu hören ist, wird in dem Verfahren auf erhobene Privatklage der Privatkläger zugezogen und gehört.
Alle Entscheidungen, die dort der Staatsanwaltschaft bekannt gemacht werden, sind hier dem Privatkläger bekannt zu geben.
(2) Zwischen der Zustellung der Ladung des Privatklägers zur Hauptverhandlung und dem Tag der letzteren muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
(3) Das Recht der Akteneinsicht kann der Privatkläger nur durch einen Anwalt ausüben.
§ 147 Abs. 4 und 7 sowie § 477 Abs. 5 gelten entsprechend.
(4) In den Fällen der §§ 154a und 430 ist deren Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.
(5) Im Revisionsverfahren ist ein Antrag des Privatklägers nach § 349 Abs. 2 nicht erforderlich. § 349 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
Fußnoten:
Zu § 385: Geändert durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253).
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