JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 383 StPO - Eröffnung, Zurückweisung oder Einstellung
Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
Erster Abschnitt (Privatklage)
(1) Nach Eingang der Erklärung des Beschuldigten oder Ablauf der Frist entscheidet das Gericht darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder die Klage zurückzuweisen ist, nach Maßgabe der Vorschriften, die bei einer von der Staatsanwaltschaft unmittelbar erhobenen Anklage anzuwenden sind.
In dem Beschluss, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1.
(2) Ist die Schuld des Täters gering, so kann das Gericht das Verfahren einstellen.
Die Einstellung ist auch noch in der Hauptverhandlung zulässig.
Der Beschluss kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 383 StPO - Eröffnung, Zurückweisung oder Einstellung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum