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JuraForum.deGesetzeStPO§ 383 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 383 StPO

Strafprozeßordnung

   Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      Erster Abschnitt (Privatklage)

(1) Nach Eingang der Erklärung des Beschuldigten oder Ablauf der Frist entscheidet das Gericht darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder die Klage zurückzuweisen ist, nach Maßgabe der Vorschriften, die bei einer von der Staatsanwaltschaft unmittelbar erhobenen Anklage anzuwenden sind. In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1.

(2) Ist die Schuld des Täters gering, so kann das Gericht das Verfahren einstellen. Die Einstellung ist auch noch in der Hauptverhandlung zulässig. Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.


Weitere Vorschriften um § 383 StPO

Entscheidungen zu § 383 StPO

  • OLG-NUERNBERG, 22.01.2009, 1 Vs 1/09
    Im Verfahren über die Kostentragungspflicht eines Privatklageverfahrens können zulässigerweise keine Schuldfeststellungen getroffen oder Aufklärungshandlungen in Bezug auf die Schuldfrage vorgenommen werden, wenn das Verfahren zum Zeitpunkt der Einstellung noch nicht bis zur Schuldspruchreife gediehen war.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 383 StPO:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      • Erster Abschnitt (Privatklage)
    • § 390
    • Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      • Zweiter Abschnitt (Kosten des Verfahrens)
    • § 471

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