JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 382 StPO - Klagemitteilung an Beschuldigten
Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
Erster Abschnitt (Privatklage)
Ist die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so teilt das Gericht sie dem Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung mit.
© "§ 382 StPO - Klagemitteilung an Beschuldigten" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum