( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeStPO§ 382 StPO - Klagemitteilung an Beschuldigten 

§ 382 StPO - Klagemitteilung an Beschuldigten

Strafprozessordnung

   Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      Erster Abschnitt (Privatklage)

Ist die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so teilt das Gericht sie dem Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung mit.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/stpo/382-klagemitteilung-an-beschuldigten

© "§ 382 StPO - Klagemitteilung an Beschuldigten" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN