JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 379a StPO - Zahlung des Gebührenvorschusses
Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
Erster Abschnitt (Privatklage)
(1) Zur Zahlung des Gebührenvorschusses nach § 16 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes soll, sofern nicht dem Privatkläger die Prozesskostenhilfe bewilligt ist oder Gebührenfreiheit zusteht, vom Gericht eine Frist bestimmt werden; hierbei soll auf die nach Absatz 3 eintretenden Folgen hingewiesen werden.
(2) Vor Zahlung des Vorschusses soll keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden, es sei denn, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Verzögerung dem Privatkläger einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
(3) Nach fruchtlosem Ablauf der nach Absatz 1 gestellten Frist wird die Privatklage zurückgewiesen.
Der Beschluss kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.
Er ist von dem Gericht, das ihn erlassen hat, von Amts wegen aufzuheben, wenn sich herausstellt, dass die Zahlung innerhalb der gesetzten Frist eingegangen ist.
Fußnoten:
Zu § 379a: Geändert durch G vom 5. 5. 2004 (BGBl I S. 718).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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