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JuraForum.deGesetzeStPO§ 379 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 379 StPO

Strafprozeßordnung

   Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      Erster Abschnitt (Privatklage)

(1) Der Privatkläger hat für die dem Beschuldigten voraussichtlich erwachsenden Kosten unter denselben Voraussetzungen Sicherheit zu leisten, unter denen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Kläger auf Verlangen des Beklagten Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu leisten hat.

(2) Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken. Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(3) Für die Höhe der Sicherheit und die Frist zu ihrer Leistung sowie für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.


Weitere Vorschriften um § 379 StPO

Entscheidungen zu § 379 StPO

  • OLG-HAMM, 11.01.2001, 3 Ws 475/2000
    Leitsatz Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Privatklageverfahren kann für den Privatbeklagten nur unter den Voraussetzungen des auch im Privatklageverfahren entsprechend anwendbaren § 140 Abs. 2 StPO erfolgen.

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