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JuraForum.deGesetzeStPO§ 377 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 377 StPO

Strafprozeßordnung

   Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      Erster Abschnitt (Privatklage)

(1) Im Privatklageverfahren ist der Staatsanwalt zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet. Das Gericht legt ihm die Akten vor, wenn es die Übernahme der Verfolgung durch ihn für geboten hält.

(2) Auch kann die Staatsanwaltschaft in jeder Lage der Sache bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch eine ausdrückliche Erklärung die Verfolgung übernehmen. In der Einlegung eines Rechtsmittels ist die Übernahme der Verfolgung enthalten.


Weitere Vorschriften um § 377 StPO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 377 StPO:

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