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JuraForum.deGesetzeStPO§ 376 StPO - Öffentliche Klage 

§ 376 StPO - Öffentliche Klage

Strafprozessordnung

   Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      Erster Abschnitt (Privatklage)

Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374 bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.



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