JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 376 StPO - Öffentliche Klage
Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
Erster Abschnitt (Privatklage)
Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374 bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
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