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§ 373 StPO - Urteil nach erneuter Hauptverhandlung und Unzulässigkeit der reformatio in peius

Strafprozessordnung

   Viertes Buch (Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens)

(1) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder das frühere Urteil aufrechtzuerhalten oder unter seiner Aufhebung anderweit in der Sache zu erkennen.

(2) Das frühere Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert werden, wenn lediglich der Verurteilte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat.
Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      • Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)
    • § 462a Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

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