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JuraForum.deGesetzeStPO§ 372 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 372 StPO

Strafprozeßordnung

   Viertes Buch (Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens)

Alle Entscheidungen, die aus Anlaß eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens von dem Gericht im ersten Rechtszug erlassen werden, können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Der Beschluß, durch den das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung anordnet, kann von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten werden.


Weitere Vorschriften um § 372 StPO

Entscheidungen zu § 372 StPO

  • OLG-OLDENBURG, 30.05.2007, 1 Ws 279/07
    Dem Nebenkläger steht im Wiederaufnahmeverfahren kein Rechtsmittel gegen die Unterbrechung der Strafvollstreckung zu.
  • OLG-FRANKFURT, 18.01.2007, 2 Ws 2/07
    Auch im Verfahren über die Wiederaufnahme ist die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar.
  • OLG-FRANKFURT, 21.12.2005, 1 Ws 29/05
    Zur Begründetheit eines Wiederaufnahmeantrages auf der Grundlage eines neues Sachverständigengutachtens, das die Schuldfähigkeit des Verurteilten zur Tatzeit infrage stellt.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 372 StPO:

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