JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 372 StPO
Viertes Buch (Wiederaufnahme eines durch
rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens)
Alle Entscheidungen, die aus Anlaß eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens von dem Gericht im ersten Rechtszug erlassen werden, können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Der Beschluß, durch den das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung anordnet, kann von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 372 StPO:
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